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1. Internationaler Türkisch Angora & Van Club e.V.

Zuchtrichtlinien des 1.ITAVC e.V.

 

§ 1 Zuchtrichtlinien

a. Der Züchter

Als Züchter gilt, wer Eigentümer einer Zuchtkatze bzw. eines Zuchtkaters ist und den Namensschutz seines Zwingers beim Zuchtbuchamt des 1. ITAVC e.V. erworben oder beantragt hat.

b. Zuchtkatze / Zuchtkater

Dieser Begriff gilt für Katzen, deren Rassereinheit im Sinne dieser Zuchtordnung durch einen Stammbaum, der von einem anerkannten Verband (mit e.V.) ausgestellt wurde, nachweisbar ist. Eine Zuchtkatze (Kater) sollte vor einer Verpaarung auf einer Int. Rassekatzenausstellung mindestens ein Vorzüglich erhalten haben (die Zuchttauglichkeit kann im Ausnahmefall jedoch auch durch einen Tierarzt schriftlich bestätigt werden.

 

§ 2 Der Züchter

Die Züchter des 1. ITAVC e.V. sind verpflichtet, sich ausschließlich der Hobbyzucht zu widmen. Vermehrungs- bzw. Massenzucht, die als gewerblich zu betrachten ist, ist verboten. Strengstens untersagt wird ebenfalls Tiere an Zoohandlungen, Tierhändler, Versuchslabors oder andere Institutionen, die gewinnbringend tätig sind, abzugeben. Das Verstümmeln von Katzen ist strengstens verboten. Hierunter fallen z.B. Krallen- oder Schwanzamputationen, Eindrücken des Nasenbeins sowie andere Körperverletzungen. Eine Anzeige wegen Tierquälerei bzw. Verstoß gegen das Tierschutzgesetz, behalten wir uns in obigem Fall vor.

a. Verstöße gegen § 7 der Zuchtregeln sowie § 7 Abs. j der Satzung können zum sofortigen Ausschluss des Mitglieds aus dem 1. ITAVC e.V.. führen. Alle schwebenden Anforderungen eines Mitglied an den Verein werden in diesem Fall nicht mehr bearbeitet bzw. an den Antragsteller zurück gesandt.

 

§ 3 Meldepflicht

a. Alle in einer Zucht befindlichen Zuchtkatzen / -kater sind dem Zuchtbuchamt in

schriftlicher Form zu melden. Der Meldung sind Kopien der Stammbäume dieser Tiere

beizufügen, die zur Registrierung dienen. Wenn eine Umschreibung der Stammbäume

auf den 1. ITAVC e.V. gewünscht wird, ist der Originalstammbaum beizufügen, er verbleibt

in der Geschäftstelle.

Eine Umschreibung ist keine Pflicht und bleibt somit dem Züchter freigestellt. Rassereine Türkisch Angora und -Van Katzen werden in ihren Stammbäumen nicht besonders gekennzeichnet. Der 1. ITAVC e.V. behält es sich jedoch vor, bei entsprechender Nachfrage ( Deckkaterverzeichnis, Jungtiervermittlung etc. ) auf Fremdeinkreuzung hinzuweisen.

b. Die Kastration oder Abgabe von Zuchttieren ist dem Zuchtbuchamt in folgender Form schriftlich mitzuteilen:

1. Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Farbe, Rasse, gemeldet in welchem Verein sowie Zuchtbuchnummer.

2. Ist die Katze / der Kater zur Weiterzucht abgegeben oder kastriert worden, bleibt der Kastrat im eigenen Besitz.

c. Zuchtkatzen dürfen frühestens ab dem 10. Lebensmonat erstmalig gedeckt werden. Sollten gesundheitliche Gründe eine frühere Deckung notwendig machen, so muss eine vorherige Genehmigung beim Zuchtbuchamt beantragt werden. Dem Antrag muss ein tierärztliches Gutachten beigefügt werden, in dem erklärt wird, warum eine Frühdeckung notwendig erscheint. Eine Frühdeckung ohne vorherige Genehmigung erhält keine Stammbäume und kann im schlimmsten Fall zum Ausschluss aus dem Verein führen. Die zu verpaarenden Tiere müssen gesund sein d.h. pilz-, wurm- und parasitenfrei und zumindest gegen Katzenseuche und -schnupfen ausreichend geimpft sein. Ein Leukose- und FIP-Test wird dem Besitzer der Zuchtkatze als auch dem Besitzer des Deckkaters empfohlen, bleibt jedoch freigestellt. Der Test sollte nicht älter als sechs Wochen sein. Blutgruppen sollten vor einer Verpaarung auf Verträglichkeit getestet worden sein, Pflichttest besteht bei Somali und Abessinier.

Es darf eine Zuchtkatze innerhalb von zwei Jahren drei Würfe zur Welt bringen (dies sollte jedoch nur dann genutzt werden, wenn bei der Katze – vielleicht durch Dauerrolligkeit – gesundheitliche Schäden zu erwarten wären). Allerdings muss nach dem letzten Wurf jedoch eine Pause von mindestens 10 Monaten eingehalten werden. Trächtige Katzen sollten ab der 3. Trächtigkeitswoche nicht mehr ausgestellt werden.

§ 4 Zuchteinschränkungen

a. Im Sinne der Gesundheit- und Rassereinerhaltung sind Fremdeinkreuzungen nur bei folgenden Rassen erlaubt:

Abessinier x Somali

Balinese x Mandarin(Javanese)

Balinese x Orientalisch Kurzhaar

Balinese x Siam

Mandarin x Orientalisch Kurzhaar

Mandarin x Siam

Siam x Orientalisch Kurzhaar

Britisch Kurzhaar x Kartäuser

Britisch Kurzhaar x Scottish Fold

Kartäuser x Scottish Fold

Europäisch Kurzhaar x Scottish Fold

Perser x Colourpoint

Perser x Exotisch Kurzhaar

Colourpoint x Exotisch Kurzhaar

Neu dazugekommene Rassen bitte auf ev. Kreuzungsmöglichkeiten abfragen.

Folgende Verpaarungen sind in jedem Fall verboten

Paarungen der Rasse Scottish Fold x Scottish Fold

b. Geschwisterverpaarung ist generell nicht zugelassen. Hierzu bitte auch den Zuchtausschuss befragen. Paarungen Vater - Tochter sowie Mutter - Sohn sind vorher mit Angabe des Zuchtziels dem Zuchtbuchamt unter Beifügung von Kopien der Ahnentafeln schriftlich zu melden. Der Bescheid erfolgt ebenfalls schriftlich und im Fall der Ablehnung unter Angabe der Gründe. Wird die beantragte Sondergenehmigung aus zwingenden Gründen abgelehnt, so ist der Beschluss des Zuchtbuchamtes verbindlich. Jungtiere aus solch einer Inzestverpaarung bekommen in ihrer Ahnentafel den Zusatzvermerk "Zur Zucht nur mit fremden Blutlinien zugelassen“.

c. Bei Türkisch Angora ist eine Paarung verboten, wenn beide Elterntiere weiß sind. Generell dürfen diese Tiere nur mit farbigen Tieren ihrer Rasse verpaart werden. Alle Züchter weißer Katzen, welche dem 1. ITAVC e.V. angehören, müssen ihrem Stammbaumantrag die jeweiligen Hörfähigkeitsbescheinigungen beifügen. Ein audiometrischer Test ist z.Zt. noch freiwillig, verlangt wird jedoch eine Hörfähigkeitsbescheinigung auf akustische Geräusche, welche von einem approbierten Tierarzt durchgeführt wurde.

1. ITAVC e.V. werden nur Stammbäume für weiße Katzen ausgestellt, die diesen Nachweis beiliegen haben. Nichthörende weiße Katzen erhalten einen deutlich sichtbaren Vermerk in ihrem Stammbaum, dass das betreffende Jungtier zuchtuntauglich ist. Züchter im 1. ITAVC e.V. müssen für weiße Zuchtkätzinnen bzw. Kater, bevor mit ihnen gezüchtet wird, dem Zuchtbuchamt des 1.ITAVC ebenfalls eine der oben genannten

Hörfähigkeitsbescheinigungen vorlegen. Diese Maßnahmen dienen dem Ziel, weiße Katzen zu erhalten, jedoch eine Zucht mit auszuschließen.

Zuchtverbot: dieser Passus gilt für aller Rassen.

d. Tiere mit folgenden gesundheitlichen Schäden oder Wesensmängeln sind von der Zucht ausgeschlossen:

- Taubheit

- Rachen-, Gaumen- oder Nasenspaltung

- Deformation des Lidrandes

- Missbildung der Gliedmaßen

- Knickschwanz

- Hodenveränderung ( Einhoder )

- Gebissdeformationen

- Muskel- oder Sehnenverkürzung

- HD

- PKD

Sofern aus gesunden Verpaarungen diese Symptome auftreten gilt folgendes:

Ahnentafeln für Tiere mit diesen angeborenen Schäden erhalten den Vermerk " Zur Zucht nicht geeignet ". Der Züchter ist verpflichtet sicherzustellen, dass mit diesen Tieren durch ihn oder Dritte nicht gezüchtet wird.

e. Die Zucht von Katzenrassen mit gesundheitlichen Schäden sind im 1.ITAVC e.V. nicht zugelassen

f. Verpaarungen von Raubkatzen mit Katzen sind im 1.ITAVC e.V. verboten. Ebenso die Zucht mit daraus entstandenen Nachkommen.

 

§ 5 Zwingername

Für eine Erstregistrierung müssen wenigstens drei verschiedene Zwingernamen in der Reihenfolge der Bevorzugung eingereicht werden. Das Zuchtbuchamt des 1. ITAVC e.V. überprüft ob und gegebenenfalls welcher Zwingername bereits vergeben ist. Der Antragsteller erhält die Bestätigung des eingetragenen Zwingernamens erst nach positivem Abschluss dieser Überprüfung. Aus dem Antrag muss ersichtlich sein, ob der Zwingername vor oder hinter dem Namen des Tieres platziert werden soll. Eine willkürliche Platzierung ist nicht zulässig.Zwingernamen, die in anderen Vereinen nachweislich registriert waren, können beim Eintritt in den 1. Internationalen Türkisch Angora und Van Club e.V. – Allgemeine Katzenfreunde übernommen werden. Der Namensschutz erlischt bei Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds. Die Wiederverwendung durch Dritte bleibt jedoch mit Ausnahme einer Übereignung des Eigentümers verboten.

 

§ 6 Deckkater

Vor eine geplante Verpaarung sollten zuerst die Stammbäume überprüft werden, ggf. können sie auch an den Zuchtausschuss zur Prüfung geschickt werden. Der Besitzer eines Deckkaters ist verpflichtet, dem Besitzer der Katze sofort nach der Deckung einen ausgefüllten und unterschriebenen Decknachweis sowie eine Kopie der Ahnentafel des Deckkaters zu übergeben. Bleibt eine Paarung erfolglos, muss der Besitzer des Deckkaters spätestens 6 Wochen nach dem Deckdatum hiervon in Kenntnis gesetzt werden. In diesem Fall hat der Besitzer der Katze bei demselben Kater mit der selben Katze eine Nachdeckung frei, sofern andere Beschlüsse in einem Deckvertrag festgehalten wurden. Die Deckgebühr ist sofort nach der Deckung fällig. Ins Deckkaterverzeichnis des Zuchtbuchamtes des 1. ITAVC e.V. werden nur die Deckkater aufgenommen, die nachweislich gesunde Jungtiere gezeugt haben.

§ 7 Würfe

Der Züchter ist verpflichtet das Zuchtbuchamt über die Geburt eines jeden Jungtieres zu benachrichtigen. Für die Deck- und Wurfmeldungen ist das vorgeschriebene Formular zu verwenden. Sie sind zusammen mit den Stammbaumkopien der Elterntiere des Wurfes bis spätestens sechs Wochen, bei Maskenkatzen, weiß ( odd-eyed ) und silber innerhalb zehn Wochen nach der Geburt des Wurfes dem Zuchtbuchamt zuzuleiten. Stammbäume werden erst dann versandt, wenn die Gebühr dafür entrichtet wurde. Die Bearbeitung der Wurfmeldung erfolgt nach Posteingang. Die Wurfmeldung ist der Antrag zur Erstellung des Stammbaumes für alle Jungtiere, die aufgeführt sind. Es wird den Mitgliedern des 1. ITAVC e.V. aus Seriositätsgründen empfohlen, Jungtiere nur mit Stammbaum abzugeben. Jungtiere dürfen erst ab der 12. Lebenswoche abgegeben werden. Bei Verkauf des Jungtieres sind der Kaufvertrag, der Stammbaum sowie der Impfausweis nach Erhalt des vollen Kaufpreises zu übergeben. Erforderlich sind Impfungen gegen Katzenseuche und Katzenschnupfen. Die Tiere müssen bei Abgabe entwurmt ( mit Vermerk im Kaufvertrag ) pilz- und parasitenfrei sein. Es ist nach bestem Wissen und Gewissen zu überprüfen, ob der Käufer das Tier nicht im Auftrag unbekannter Dritter oder zwecks Weiterverkauf erwirbt.

 

§ 8 Stammbäume

Bei Importen von Rassen, die natürlichen Ursprungs sind und von freilebenden Tieren ihrer Heimat abstammen, muss ein Nachweis dieses Importes erbracht und beim Zuchtbuchamt vorgelegt werden. Nach Vorstellung des Tieres beim Zuchtwart oder bei einer Ausstellung mit dem Urteil " zuchttauglich " (V), erfolgt ein Eintrag im Stammbaum als Importkatze aus dem jeweiligen Land, die daraus entstehenden Nachfahren erhalten bis zur dritten Generation RIEX-Papiere. Stammbäume dürfen vom Besitzer / Züchter nicht eigenhändig ergänzt oder verändert werden. Korrekturen oder Änderungen dürfen nur durch das Zuchtbuchamt vorgenommen werden. Die Stammbaumgebühr betrag ab 1.1.2002 11,00 €. Der Stammbaum ist laminiert um Manipulationen der Eintragungen zu vermeiden und enthält einen Übereignungsvertrag sowie einen Vordruck, um ein Gesundheitszeugnis erstellen zu lassen. Auf der Rückseite des Stammbaumes ist eine Rubrik für errungene Titel eingeräumt.

 

§ 9 Ernst zu nehmende Erkrankungen

wie z.B. Leukose, FIP, FIF, Katzenseuche, Tollwut usw. sowie Pilzerkrankungen sind dem Verein sofort zu melden.

 

§ 10 Tierschutzgesetz

Das jeweils gültige Tierschutzgesetz mit seinen Bestimmungen ist im Sinne einer Mindestanforderung für alle Mitglieder bindend.

Es sollten alle Katzen die zu Ausstellungen mitgenommen werden gechipt sein.

Dies ist eine Empfehlung und vom Verein aus noch keine Pflicht.

Dies kann bereits mit der ersten Impfung geschehen. Oder die Chipnummern beim Tierarzt zurücklegen lassen, sodass auf der Wurfmeldung die Nr. aufgeführt werden und in den Stammbaum eingetragen werden können. Anschließend kann der Tierarzt den Chip passend einsetzen.

 

 

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